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BGBl. III Nr. 140/2015

kundgemacht 07.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 09.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 140/2015 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres seines In-Kraft-Tretens schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
    1. Litera a
      in Österreich
    für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und
    1. Litera b
      in Chile
    für Steuern auf erzielte Einkünfte und auf bezahlte Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, einem Konto gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Ausgaben berücksichtigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 6. Dezember 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen in der Auslegung ist der englische Text maßgeblich.