Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der OSZE, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- Absatz i,Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktion getätigten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;
- Absatz i, i,Befreiung von einer Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die ihnen von der OSZE ausgezahlt werden;
- Absatz i, i, i,Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die ihnen von einem Vorsorgefonds ausgezahlt werden;
- Absatz i, v,Befreiung vom nationalen Dienst;
- Absatz v,Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Verwandten.
- Absatz v, i,die gleichen Begünstigungen in Bezug auf Erleichterung des Geldwechsels, welche Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden;
- Absatz v, i, i,Zugang zum Commissary in Übereinstimmung mit Abschnitt 28 Unterabschnitt (o) (iii).