Absatz eins,Die Länder, die in ihre Gesetzgebung die im Artikel 7, Absatz 1, dieses Übereinkommens vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren einführen, werden davon die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Anzeige in Kenntnis setzen; diese wird von der genannten Regierung alsbald allen anderen Verbandsländern mitgeteilt werden.
BGBl. Nr. 197/1936
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30.
- Absatz 2,Dasselbe gilt für die Länder, die auf die von ihnen auf Grund der Artikel 25 und 27 gemachten oder aufrechterhaltenen Vorbehalte verzichten.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
So geschehen zu Rom am 2. Juni 1928 in einem einzigen Stück, das im Archiv der Königlichen Regierung von Italien niedergelegt werden wird. Jedem Verbandsland wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden.