BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 302neu
ARTIKEL 302
Durchführung ergänzender Maßnahmen
Unbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Moldau, einen Schutz für die geografischen Angaben der Union zu gewähren, der sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt, einschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Artikel 301 des vorliegenden Abkommens wird der Republik Moldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. April 2013 für die Einführung aller ergänzenden Maßnahmen – insbesondere an der Zollgrenze – eingeräumt, die erforderlich sind, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhindern.