Absatz eins,Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 304neu
ARTIKEL 304
Allgemeine Vorschriften
- Absatz 2,Ungeachtet des Artikels 302 sind für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 297 und 298 genannten Erzeugnissen die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.
- Absatz 3,Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem nach Artikel 306 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben behandelt.
- Absatz 4,Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
- Absatz 5,Eine Produktspezifikation im Sinne dieses UnterAbschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.