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BGBl. Nr. 223/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1949× zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.