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BGBl. Nr. 340/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 340/1976× zu Auslieferung (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 340/1976 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat auf dessen Verlangen vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen Entscheidung, in Kenntnis.