BGBl. Nr. 340/1976
340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat auf dessen Verlangen vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen Entscheidung, in Kenntnis.