Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder Gründen höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien, wenn ihm dieses Mitglied überzeugend begründet, warum es die Verpflichtung nicht erfüllen kann.
BGBl. Nr. 215/1986
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
Befreiung von Verpflichtungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Befreit der Rat auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ein Mitglied von einer Verpflichtung, so legt er die Modalitäten und Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe der Befreiung ausdrücklich dar.