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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 4 neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

In ECU ausgedrückte Beträge

  1. Absatz eins,Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

    Sind diese Beträge höher als die durch das Einfuhrland festgelegten entsprechenden Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

  2. Absatz 2,Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 1998 der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1992.

    Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß überprüft, wobei die jeweiligen ECU-Kurse des ersten Arbeitstages im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das jeweils dem neuen Fünfjahreszeitraum vorausgeht.

    Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemeinsame EWR-Ausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge zu ändern.