gesamtwirtschaftliche Stabilisierung;
BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
ARTIKEL 31
Gesamtwirtschaftlicher Dialog
(1) Die Vertragsparteien fördern einen Informationsaustausch über ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen Integration.
(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragsparteien um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und Meinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht werden:
- Litera a
- Litera bKonsolidierung der öffentlichen Finanzen;
- Litera cSteuerpolitik;
- Litera dWährungspolitik;
- Litera eFinanzpolitik und Regulierung;
- Litera ffinanzielle Integration und Öffnung der Kapitalbilanz;
- Litera gWechselkurspolitik;
- Litera hinternationales Finanzgefüge und Reform des internationalen Währungssystems;
- Litera iKoordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik.
(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender Form durchgeführt:
- Litera aZusammenkünfte der für die Gesamtwirtschaftspolitik zuständigen Stellen;
- Litera bVeranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
- Litera cBereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit Bedarf besteht;
- Litera dErstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem Interesse.