BGBl. III Nr. 210/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
Beistandsklausel, Dienstverhältnisse
(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher und haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.