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BGBl. III Nr. 210/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher und haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.