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BGBl. III Nr. 41/2008

kundgemacht 11.04.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 27.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 41/2008 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Jahr, in dem das Abkommen in Kraft tritt, auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern für das Steuerjahr, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und darauf folgende Steuerjahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Mai 2007, in zweifacher Ausfertigung, jede in dänischer und deutscher Sprache.