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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31, Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der Ansässigkeit

1. Übertragt die betroffene Person Vermögenswerte von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage relevanten Daten im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Vermögenswerten von oder auf ein Konto oder Depot einer österreichischen Zahlstelle.

2. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i auf ein Konto oder Depot bei einer ausländischen Zahlstelle (ausgenommen schweizerischer Zahlstellen) oder teilt sie der liechtensteinischen Zahlstelle mit, dass sie nicht mehr in der Republik Österreich ansässig ist, so weist sie die liechtensteinische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin. Bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gelten Übertragungen von Vermögenswerten auf Konten oder Depots bei ausländischen Zahlstellen nicht als Veräußerung, sofern durch die Übertragung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den übertragenen Vermögenswerten nicht verloren geht. In diesem Fall weist die liechtensteinische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin.