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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 31↗RIS↗

ARTIKEL 31

Gesundheit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf die Verstärkung der Maßnahmen in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Forschung, Verwaltung des Gesundheitssystems, Ernährung, Arzneimittel, Präventivmedizin, wichtige übertragbare Krankheiten wie Vogelgrippe und Grippepandemien, HIV/AIDS und SARS sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Krebs- und Herzerkrankungen, Unfallfolgen und andere Gesundheitsgefahren einschließlich Drogenabhängigkeit.

(2) Die Zusammenarbeit wird vor allem wie folgt durchgeführt:

  1. Litera a
    Informations- und Erfahrungsaustausch in den genannten Bereichen,
  2. Litera b
    Programme in den Bereichen Epidemiologie, Dezentralisierung, Finanzierung des Gesundheitswesens, Stärkung der Eigenverantwortung der örtlichen Gemeinschaften und Verwaltung der Gesundheitsdienste,
  3. Litera c
    Qualifizierung durch technische Hilfe, Entwicklung von Berufsausbildungsprogrammen,
  4. Litera d
    Programme zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und zur Unterstützung damit zusammenhängender Tätigkeiten, einschließlich unter anderem der Senkung der Säuglings- und Müttersterblichkeitsraten.