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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 31↗RIS↗

ARTIKEL 31

Beendigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen, der die anderen Vertragsparteien sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon in Kenntnis setzt. Wird dieses Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten gekündigt, tritt es ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft. Wird dieses Übereinkommen von einer anderen Vertragspartei gekündigt, tritt es nur bezüglich dieser Vertragspartei ein Jahr nach der Notifizierung außer Kraft. Flugdienste, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Übereinkommens durchgeführt werden, dürfen bis zum Ende der Flugplanperiode der International Air Transport Association (IATA), in die der Zeitpunkt des Außerkrafttretens fällt, durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Tritt eine assoziierte Partei der Europäischen Union bei, so gilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts automatisch nicht mehr als assoziierte Partei im Sinne dieses Übereinkommens, sondern als EG-Mitgliedstaat.
  3. Ziffer 3
    Bezüglich einer assoziierten Partei tritt dieses Übereinkommen außer Kraft oder wird ausgesetzt, wenn das betreffende Assoziierungsabkommen außer Kraft tritt oder ausgesetzt wird.