jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26;
BGBl. III Nr. 137/2020
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 31neu
Artikel 31
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind:
- Litera a
- Litera bden Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in Kraft tritt;
- Litera cjeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam wird;
- Litera djede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam wird;
- Litera ejede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach Artikel 21;
- Litera fjede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.