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BGBl. Nr. 885/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 885/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 317neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 317↗RIS↗

Artikel 317

Kündigung

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; er kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
  2. Absatz 2,Die Kündigung entbindet einen Staat nicht von den finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Übereinkommens erwachsen sind, noch berührt die Kündigung Rechte, Pflichten oder die Rechtslage, die sich für den betreffenden Staat aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben, bevor es für ihn außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.