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BGBl. Nr. 222/1955

kundgemacht 23.11.1955 RIS↗
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Dieses Abkommen kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Abkommen für den Vertragsstaat, der es gekündigt hat, außer Kraft.