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BGBl. Nr. 248/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 32↗RIS↗

ARTIKEL 32

Die im ersuchten Staat entstandenen Kosten der Überwachung und Vollstreckung werden nicht erstattet.