Beratung bei der Gesetzgebung: Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestimmungen und Grundsätzen der in Artikel 170 aufgeführten internationalen Übereinkommen, dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, Marken, geografischen Angaben, traditionellen Begriffen und ergänzenden Qualitätsangaben, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, dem Schutz vertraulicher Informationen, der Bekämpfung wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen bei vertraglichen Lizenzen, der Durchsetzung und sonstigen Fragen, die den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen;
BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
ARTIKEL 32
Rechte an geistigem Eigentum
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der Verbreitung, der Vereinfachung, der Verwaltung, der Harmonisierung, dem Schutz und der wirksamen Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte, der Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung sowie der Einrichtung und Stärkung nationaler Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.
(2) Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren:
- Litera a
- Litera bBeratung bei der Organisierung der administrativen Infrastruktur wie Patentämtern und Verwertungsgesellschaften;
- Litera cAusbildung in Verwaltung und Managementtechniken im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum;
- Litera dzielgerichtete Schulung von Richtern sowie Zoll- und Polizeibeamten, um den Gesetzesvollzug wirksamer zu machen;
- Litera eSensibilisierung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.