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BGBl. III Nr. 10/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2008× zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 32↗RIS↗

Kapitel römisch sechs – Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Artikel 32 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und interne Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:

  • Strichaufzählung
    Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels;
  • Strichaufzählung
    Schutz und Unterstützung von Opfern;
  • Strichaufzählung
    Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.