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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Durchgangsvergütungen

Ziffer eins Für Kartenschlüsse und Sendungen im offenen Durchgang im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Postämtern desselben Landes unter Mitwirkung von Diensten einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter) werden Durchgangsvergütungen fällig. Diese stellen eine Bezahlung für Leistungen in Zusammenhang mit dem Durchgang auf dem Land-, See- und Luftweg dar.