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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32, Missbrauchsbestimmung

1. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass eine betroffene Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann.

2. Liechtensteinische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsachlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen dieses Abkommens ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstutzen.

3. Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Artikel 18 Absatz 1 ist, ist eine liechtensteinische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Absatz 2 gehandelt hat, zur Bezahlung eines Betrages in der Hohe der umgangenen Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an die zuständige liechtensteinische Behörde verpflichtet. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diesen Betrag an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die liechtensteinische Zahlstelle kann gegen eine an einer Struktur nach Absatz 2 beteiligte betroffene Person Ruckgriff nehmen.

Hat die Republik Österreich die auf den Ertragen von Vermögenswerten betroffener Personen geschuldete Steuer sowohl von der betroffenen Person als auch nach dieser Bestimmung von der liechtensteinischen Zahlstelle bezogen, so nimmt die zuständige österreichische Behörde im Ausmaß des doppelten Bezuges eine Ruckerstattung an die liechtensteinische Zahlstelle vor.

4. Absatz 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeutige und direkte Beweise vorliegen.

5. Ergibt sich, dass liechtensteinische Zahlstellen Meldungen oder Auskünfte nach diesem Abkommen unrichtig zu Lasten des Abgabenanspruches der Republik Österreich erteilt haben, hat dies die zuständige österreichische Behörde der zuständigen liechtensteinischen Behörde mitzuteilen.