BGBl. III Nr. 40/2018
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 32
Katastrophenschutz
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu intensivieren, um das Risiko für die Gemeinden zu verringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen der Gesellschaft zu bewältigen. Vorrang sollte Präventivmaßnahmen und einem vorausschauenden Vorgehen bei der Bewältigung sowie der Verringerung der Risiken oder Anfälligkeit für Naturkatastrophen gegeben werden.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, dass der Katastrophenschutz zu einem festen Bestandteil der Entwicklungspläne und politischen Entscheidungsprozesse im Bezug auf Naturkatastrophen wird.
(3) In diesem Bereich liegt der Schwerpunkt der Zusammenarbeit auf folgenden Aspekten:
- Litera aVerringerung oder Verhinderung sowie Abschwächung der Katastrophengefahr;
- Litera bWissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen;
- Litera cVorbereitung auf den Katastrophenfall;
- Litera dEntwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements;
- Litera eReaktion im Katastrophenfall;
- Litera fBewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken;
- Litera gPlanung des Wiederaufbaus und der Schadensbehebung nach einer Katastrophe;
- Litera hAnpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen.