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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 33neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 33↗RIS↗

Kapitel römisch acht
Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 33

Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Soweit Zollbehörden der Vertragsstaaten sicherheitspolizeiliche Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des gewerblichen Warenverkehrs, wahrnehmen, die ihnen nach innerstaatlichem Recht übertragen wurden, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleich. In diesem Fall verläuft die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unmittelbar zwischen den zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden.

(2) Soweit Zollorganen der Vertragsstaaten die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 dieses Vertrages eingesetzt werden.