BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Titel römisch sechs
Änderung des Übereinkommens
Artikel 33
Zuständigkeiten
Paragraph eins,
Der Generalsekretär bringt die Anträge auf Änderung des Übereinkommens, die die Mitgliedstaaten an ihn gerichtet haben oder die er selbst ausgearbeitet hat, den Mitgliedstaaten unverzüglich zur Kenntnis.
Paragraph 2,
Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens, soweit in den Paragraphen 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 3,
Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 14 Paragraph 6, vorgesehenen Mehrheit feststellen, dass ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen der Anhänge zum Übereinkommen steht. In diesem Fall sowie in den Fällen der Paragraphen 4 bis 6, jeweils Satz 2, ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen der Anhänge zuständig.
Paragraph 4,
Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäß Paragraph 3, Satz 1 entscheidet der Revisionsausschuss über Anträge auf Änderung der
- Litera aArtikel 9 und 27 Paragraphen 2 bis 10;
- Litera bEinheitlichen Rechtsvorschriften CIV, ausgenommen Artikel 1, 2, 5, 6, 16, 26 bis 39, 41 bis 53 und 56 bis 60;
- Litera cEinheitlichen Rechtsvorschriften CIM, ausgenommen Artikel 1, 5, 6 Paragraphen eins und 2, Artikel 8, 12, 13 Paragraph 2,, Artikel 14, 15 Paragraphen 2 und 3, Artikel 19 Paragraphen 6 und 7 sowie Artikel 23 bis 27, 30 bis 33, 36 bis 41 und 44 bis 48;
- Litera dEinheitlichen Rechtsvorschriften CUV, ausgenommen Artikel 1, 4, 5 und 7 bis 12;
- Litera eEinheitlichen Rechtsvorschriften CUI, ausgenommen Artikel 1, 2, 4, 8 bis 15, 17 bis 19, 21, 23 bis 25;
- Litera fEinheitlichen Rechtsvorschriften APTU, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9 bis 11 sowie die Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften;
- Litera gEinheitlichen Rechtsvorschriften ATMF, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9.
Paragraph 5,
Der Fachausschuss RID entscheidet über Anträge auf Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Werden solche Anträge dem Fachausschuss RID vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Paragraph 6,
Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über Anträge auf Änderung der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU. Werden solche Anträge dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.