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BGBl. III Nr. 61/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2006× zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 33neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 33↗RIS↗

Artikel 33

Zahlungsverkehr

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den im anderen Vertragsstaat wohnenden Berechtigten mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.