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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 33neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 33↗RIS↗

Teil 4 Intransparente Vermögensstrukturen Artikel 33, Erhebung und Hohe der österreichischen Stiftungseingangssteuer

Im Falle einer Offenlegung gemäß Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b StiftEG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, sowie der Beibringung der Informationen und Unterlagen, die für eine dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Beurteilung erforderlich sind, betragt die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen betroffener Personen ungeachtet der Bestimmungen des österreichischen innerstaatlichen Rechts, ausgenommen Paragraph 1 Absatz 5 und 6 StiftEG, oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Stiftungseingangssteuer 7,5 Prozent. Artikel 34 Absatz 3 gilt sinngemäß.