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BGBl. III Nr. 93/2018

kundgemacht 11.06.2018 RIS↗Parlament↗
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung neu § 0↗RIS↗
Art. 33neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 93/2018 Art. 33↗RIS↗

Artikel 33

Änderungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Änderungsvorschlag vorlegt.
  2. Absatz 2,Zur Prüfung des Änderungsvorschlags kann nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Absatz 3 eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen werden.