Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht wirksam durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige Rechtsgeschäfte unterbunden werden.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 337neu
ARTIKEL 337
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
- Absatz 2,Zu diesem Zweck kann jede Wettbewerbsbehörde die andere Wettbewerbsbehörde von ihrer Bereitschaft in Kenntnis setzen, bei der Rechtsdurchsetzung durch eine der Vertragsparteien zusammenzuarbeiten. Keine Vertragspartei wird daran gehindert, in die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten autonome Entscheidungen zu treffen.
- Absatz 3,Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden nichtvertrauliche Informationen austauschen. Der gesamte Informationsaustausch unterliegt den jeweiligen für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Artikel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.