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BGBl. Nr. 223/1961

kundgemacht 19.09.1961 RIS↗
223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1961× zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personen- und Güterverkehr auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

Verwaltungsabgaben für das Verfahren bei der Ausstellung von Genehmigungen für die Beförderung von Personen und auch für die Genehmigungen selbst sowie auch für das Verfahren bei der Ausstellung von Ausweisen für die Beförderung von Gütern und für diese Ausweise selbst sind nach den nationalen Vorschriften des Vertragslandes zu entrichten, welches diese Genehmigungen bzw. Ausweise ausstellt.