BGBl. Nr. 249/1980
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
Artikel 34
(1) Die im ersuchten Staat nach Artikel 32 in Haft befindliche Person, die auf Grund ihres Einspruchs nach Artikel 25 zu der Verhandlung des zuständigen Gerichts im ersuchenden Staat vorgeladen worden ist, wird zu diesem Zweck diesem Staat übergeben.
(2) Die Haft der übergebenen Person wird vom ersuchenden Staat im Fall des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe a oder in dem Fall aufgehoben, daß der ersuchende Staat nicht um Vollstreckung der neuen Verurteilung ersucht. Die übergebene Person wird innerhalb kürzester Zeit dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern sie nicht freigelassen worden ist.