BGBl. Nr. 40/1980
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
ABSCHNITT 4: VERTRÄGE UND DRITTSTAATEN
Artikel 34
Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten
Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.