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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 34↗RIS↗

ARTIKEL 34

Zusammenarbeit im Tourismus

(1)        Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus.

(2)        Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf

  1. Litera a
    Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Interesse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse attraktiv sind;
  2. Litera b
    Konsolidierung der Ferntouristenströme;
  3. Litera c
    Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;
  4. Litera d
    Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;
  5. Litera e
    technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tourismus für bestimmte Interessengruppen;
  6. Litera f
    Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistungen;
  7. Litera g
    Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des Tourismus auf örtlicher Ebene.