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BGBl. III Nr. 210/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 34↗RIS↗

Teil römisch sechs

Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 34

Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel haben.