BGBl. III Nr. 140/2012
Übereinkommen über Computerkriminalität
Übereinkommen über Computerkriminalität
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
Artikel 34 – Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.