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BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 34↗RIS↗

Vierter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Artikel 34.

Die gesetzlichen Vorschriften, die auf dem Gebiete des einen Teiles über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung gelten, finden auf alles Anwendung, was Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Beamten und Bediensteten dieses Teiles auf Grund dieses Vertrages zur Kenntnis kommt.