den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
BGBl. III Nr. 115/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 343neu
ARTIKEL 343
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:
- Litera a
- Litera bdie Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
- Litera cden Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm der EU,
- Litera ddie Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,
- Litera eAusbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal der Vertragsparteien,
- Litera fdie Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
- Litera gweitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit im FTE-Bereich.