„Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 345neu
KAPITEL 11
HANDELSRELEVANTE ENERGIEFRAGEN
ARTIKEL 345
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins
- Ziffer 2„ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetze, Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;
- Ziffer 3„Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im Sinne der Richtlinie 2003/54 und der Richtlinie 2003/55 sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen;
- Ziffer 4„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruktur besteht.