BGBl. Nr. 628/1991
Änderungen durch diese Kundmachung
Pfändung des Lohnanspruches gegen Angehörige
Paragraph 2, Leistet jemand, der gesetzlich zum Unterhalt einer Person verpflichtet und erwerbsfähig ist, im Haushalt oder im selbständigen Betrieb seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, seines Ehegatten oder einer Person, die mit ihm in außerehelicher Gemeinschaft lebt, regelmäßige Dienste, so gilt, wenn nicht ein höheres Entgelt für diese Dienste vereinbart ist, dem Unterhaltsberechtigten gegenüber, der die Pfändung des Lohnanspruches des Unterhaltspflichtigen gegen einen solchen Angehörigen erwirkt, vom Tag der Pfändung an ein der ortsüblichen Entlohnung entsprechendes Entgelt als vereinbart; war aber dem Angehörigen der Bestand der Unterhaltspflicht schon früher bekannt, so gilt das Entgelt bereits vom Tag der erlangten Kenntnis an als vereinbart. Der Drittschuldner kann sich weder auf eine Vorauszahlung des Entgeltes berufen noch gegen den Unterhaltspflichtigen bestehende Gegenforderungen aufrechnen. Er haftet aber für einen über den vereinbarten Lohn hinausgehenden Betrag nur insoweit, als dadurch nicht seine wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt wird.
Artikel römisch 34
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1985,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
- Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).
- Absatz 4,Anmerkung, Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)
- Absatz 11,Anmerkung, Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
- Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
- Absatz 16,Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)