BGBl. Nr. 422/1992
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeines
Personenkreis
Paragraph eins,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.
- Absatz 2,Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst (Paragraph 27, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150) leisten.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Umfang der Ansprüche
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:
- Ziffer einsBarbezüge (römisch zwei. Abschnitt),
- Ziffer 2Sachbezüge und Aufwandsersatz (römisch drei. Abschnitt), Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)
- Ziffer 3Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (römisch vier. Abschnitt),
- Ziffer 4Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (römisch fünf. Abschnitt),
- Ziffer 5Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (römisch sechs. Abschnitt).
- Absatz 2,Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Sofern der Wehrpflichtige nachweist, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, hat er Anspruch auf Leistungen nach dem römisch vier. und römisch sechs. Abschnitt auch für die Zeit dieser Verhinderung.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
römisch zwei. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
Paragraph 3,
- Absatz eins,Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
- Absatz 2,Das Taggeld beträgt
- Ziffer einsfür Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
- Litera aTruppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten,45 S,
- Litera bden Grundwehrdienst oder eine Kaderübung leisten,60 S,
- Litera ceinen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten,70 S;
- Ziffer 2für Offiziere75 S.
- Absatz 3,Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
- Ziffer einsfür Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Präsenzdienst leisten, 80 S,
- Ziffer 2für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
- Ziffer 3für Offiziere 110 S.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,)
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Dienstgradzulage
Paragraph 4,
- Absatz eins,Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
- Absatz 2,Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für denGefreiten180 S,Korporal300 S,Zugsführer420 S,Wachtmeister690 S,Oberwachtmeister810 S,Stabswachtmeister930 S,Oberstabswachtmeister1 050 S,Offiziersstellvertreter1 170 S,Vizeleutnant1 290 S,Fähnrich1 320 S,Leutnant1 440 S,Oberleutnant1 560 S,Hauptmann1 800 S,Major2 070 S,Oberstleutnant2 310 S,Oberst2 550 S,Brigadier2 820 S.
Für Wehrpflichtige mit anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 5,)
- Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch auf die Dienstgradzulage auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Dienstgradzulage mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 6,)
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Monatsprämie für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst
Paragraph 5,
- Absatz eins,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.
- Absatz 2,Schließen Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihnen für die letzten drei Monate ihres Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
- Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Besoldung der Zeitsoldaten
Paragraph 5 a,
- Absatz eins,Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
- Ziffer einsbei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr4 797 S;
- Ziffer 2bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
- Litera afür Wehrmänner, Gefreite und Korporale8 637 S,
- Litera bfür Zugsführer9 066 S,
- Litera cfür Unteroffiziere9 762 S,
- Litera dfür Offiziere10 779 S.
- Absatz 2,Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche Vergütung von 500 S.
- Absatz 3,Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die in der unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten, und auf Grund der dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen haben, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 2, monatlich um 300 S.
- Absatz 4,Zeitsoldaten, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an Stelle der Vergütungen nach Absatz 2 und 3 eine Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Wehrmänner und Chargen8 000 S,
- Ziffer 2für Unteroffiziere9 200 S,
- Ziffer 3für Offiziere10 800 S.
- Absatz 5,Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen nach Absatz eins bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
- Absatz 6,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie oder die Vergütungen nach Absatz 2 bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Auszahlung
Paragraph 6,
- Absatz eins,Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach Paragraph 5, Absatz 2, erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat. Die Vergütungen nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 sind mit der Monatsprämie, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonats auszuzahlen.
- Absatz 2,Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Absatz eins, genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
- Absatz 3,Den Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen Wehrdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, sind das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 gebührenden Vergütungen auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
- Absatz 4,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Absatz 3, zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, mitzuwirken.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)
Fahrtkostenvergütung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes sowie die in Paragraph 42, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.
- Absatz 2,Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
- Ziffer einsbei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,
- Ziffer 2bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Ziffer 3bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Ziffer 2, umschriebenen Dienstfreistellung nach Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Ziffer 4während des Grundwehrdienstes oder – sofern sie nicht am Dienstort wohnen – während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Ziffer 2, oder die Ziffer 3, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1981,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,)
- Ziffer 5bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,); Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)
erwachsen. - Absatz 3,Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
- Ziffer einsbei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 42, des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Ziffer 2bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung
erwachsen. - Absatz 4,Die im Paragraph 42, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Absatz 3, Ziffer eins, genannten Strecke erwachsen. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Absatz 5,Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gilt sinngemäß.
- Absatz 6,Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Absatz 5,) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen Fahrtkosten
- Ziffer einsin den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,
- Ziffer 2in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommando
nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung. - Absatz 7,Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden,
- Ziffer einsin den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,
- Ziffer 2in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
- Ziffer 3in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
- Ziffer 4in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
- Ziffer 5in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
auszuzahlen. - Absatz 8,Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst leisten oder ihre Wohnung (Arbeitsstelle) haben, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Absatz 2, durchgeführten Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Absatz 5,) gebühren würde. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Antrages richtet sich nach Absatz 6, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1984,, Artikel römisch eins,)
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Überbrückungshilfe
Paragraph 8,
- Absatz eins,Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
- Absatz 2,Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat vondrei Jahrendas Zweifache,vier Jahrendas Dreifache,fünf Jahrendas Vierfache,sechs Jahrendas Fünffache,sieben Jahrendas Sechsfache,acht Jahrendas Siebenfache,neun Jahrendas Achtfache,zehn Jahrendas Neunfache,mehr als zehn Jahrendas Zehnfache
der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
- Absatz 4,Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, hereinzubringen.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)
Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten
Paragraph 9,
- Absatz eins,Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen (Paragraph 40, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978) und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen monatlichen Barbezüge, die Vergütungen nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 und von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr zuerkannt werden.
- Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als zwei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem Monat der Antragstellung.
- Absatz 3,Wenn sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag ändern, so ist dieser neu zu bemessen oder zu entziehen. Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)
römisch drei. ABSCHNITT
Sachbezüge und Aufwandsersatz
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 13,)
Unterbringung
Paragraph 10,
- Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.
- Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 14,)
- Absatz 3,Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 15,)
Verpflegung
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.
- Absatz 2,Für Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nur während
- Ziffer einsmilitärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
- Ziffer 2der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
- Ziffer 3eines Einsatzes in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 1978,
- Ziffer 4außerordentlicher Übungen nach Paragraph 36, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978 oder
- Ziffer 5der Zeit, in der sie aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
- Ziffer 6eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294.
- Absatz 3,Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)
Soldatenheime
Paragraph 12,
- Absatz eins,Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
- Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)
Ansprüche beim Verlassen des Garnisonsortes
Paragraph 13,
- Absatz eins,Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Beistellung einer militärischen Unterkunft nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten; Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
- Absatz 2,Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung für die Verpflegung darf das Vierfache des nach Paragraph 11, Absatz 3, jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung erhöht sich um den Wert der nach Paragraph 14, gebührenden Verpflegszubußen.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1986,)
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,)
Verpflegszubußen
Paragraph 14,
Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszubußen, desgleichen gebühren ihm, wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, insbesondere bei Seuchengefahr, für die notwendige Dauer Sanitätszubußen an Lebensmitteln.
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
Paragraph 15,
- Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
- Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
- Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 20,)
- Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
Versicherungsaufwand
Paragraph 16,
Werden Wehrpflichtige im Rahmen ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei Beamten einen Anspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz der ihnen aus dieser dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten begründet, so sind die aus einer solchen Verwendung für die Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung
Paragraph 17,
Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich durch die Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen Reisekosten.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 21,)
römisch vier. ABSCHNITT
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen
Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Ärztliche Betreuung
Paragraph 18,
- Absatz eins,Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten. Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft nach Paragraph 10, Absatz 3, bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden kann oder zur näheren Feststellung oder zur Behandlung der Erkrankung beziehungsweise Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.
- Absatz 2,Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Krankenbehandlung und Anstaltspflege
Paragraph 19,
- Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben für die im Absatz 4, bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung und Anstaltspflege. Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
- Absatz 2,Kann die notwendige Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten. Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Absatz eins, vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen zuläßt.
- Absatz 3,Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer anderen als der im Absatz eins, oder Absatz 2, vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung darf für die ärztliche Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr besteht (zB Operation), nicht versagt werden.
- Absatz 4,Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach Absatz eins, oder Absatz 2, beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen worden sind, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Zahnbehandlung und Zahnersatz
Paragraph 20,
- Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.
- Absatz 2,Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.
- Absatz 3,Die Leistungen nach Absatz 2, sind durch Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung von Leistungen der im Absatz 2, umschriebenen Art nach dem Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, befugt sind, auch durch Dentisten zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätig sind.
- Absatz 4,Können die Leistungen nach Absatz 2, durch den im Absatz 3, bezeichneten Personenkreis nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht werden, so tritt an die Stelle der Erbringung der Leistungen nach Absatz 2, durch den im Absatz 3, genannten Personenkreis die Erbringung dieser Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.
- Absatz 5,Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung gilt Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz, hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung und Zahnersatz Paragraph 19, Absatz 4, sinngemäß.
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Kostenregelung
Paragraph 21,
- Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, trägt der Bund für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die in der allgemeinen Gebührenklasse anfallenden Kosten, für die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt sowie für die Krankenbehandlung die tatsächlich erwachsenen Kosten. In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 4, trägt der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Die Kosten für Heilbehelfe trägt der Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze.
- Absatz 2,Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen (Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 20, Absatz 5,), sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,)
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Bestattung und Überführung
Paragraph 22,
Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Wehrpflichtigen vom Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort im Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden hat, von der Staatsgrenze in einen anderen Ort im Inland.
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,; Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Ersatzansprüche
Paragraph 23,
- Absatz eins,Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins bis 3 erbracht oder Kosten nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder den Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
- Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten durch Erbringung von Leistungen nach Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins bis 3 oder durch Kostentragung nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, einen Schaden ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Der nach Absatz eins, oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen; dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen bzw. den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die so ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzustellen.
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
Versicherungsschutz für Zeitsoldaten
Paragraph 24,
- Absatz eins,Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.
- Absatz 2,Über den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
- Absatz 3,Die Beiträge für die nach Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Taggeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die nach Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 gebührenden Vergütungen.
- Absatz 4,Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
- Absatz 5,Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Absatz eins,
- Absatz 6,Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (Paragraph 8,) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz eins, versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Absatz 5, zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)
Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
Paragraph 24 a,
- Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 41 b, des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zur
- Ziffer einsFeststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen Gesundheitsschädigung,
- Ziffer 2Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund. - Absatz 2,Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 23, sinngemäß.
- Absatz 3,Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Absatz eins, genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, unberührt.
römisch fünf. ABSCHNITT
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
A. Anspruch und Ausmaß
Anspruch auf Familienunterhalt
Paragraph 25,
Wehrpflichtige, die
- Ziffer einseinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten,
- Ziffer 2einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder
- Ziffer 3einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins und 2 genannten Präsenzdienst
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 23,)
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
Paragraph 26,
- Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat.
- Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
- Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, sind
- Ziffer einssämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
- Ziffer 2Renten,
- Ziffer 3Arbeitslosengeld,
- Ziffer 4Notstandshilfe,
- Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Ziffer 6Karenzurlaubsgeld,
vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) sowie um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge. - Absatz 4,Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) zu bemessen.
- Absatz 5,Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Absatz eins, oder 4 oder im Paragraph 27, Absatz eins, umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) zu bemessen.
- Absatz 6,Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt Paragraph 27, sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
- Absatz 7,Bei Wehrpflichtigen, die dem im Absatz eins, oder Absatz 4, umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Absatz eins bis 6 sowie nach Paragraph 27, zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind
Paragraph 27,
- Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
- Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
- Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (Paragraph 33,) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.
- Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist der Gesamtbetrag
- Ziffer einsder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Ziffer 2der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
- Ziffer 3der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß Paragraph 9, EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
Paragraph 28,
Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage 195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem Familienunterhalt, der sowohl nach Paragraph 26, als auch nach Paragraph 27, zu bemessen ist, gelten die genannten Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Berechnung des Familienunterhaltes
Paragraph 29,
- Absatz eins,Bei der Berechnung des Familienunterhaltes nach Paragraph 25, sind zu veranschlagen:
- Ziffer einsfür die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage;
- Ziffer 2für jede andere unterhaltsberechtigte Person, die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche Personen veranschlagte Familienunterhalt erhöht sich um 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn ein Unterhalt nach Ziffer eins, nicht anfällt;
- Ziffer 3für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht unter Ziffer eins, oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,) - Absatz 2,Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur unterhaltsberechtigte Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so werden die den Anspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz übersteigenden und nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages gezahlt, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 24,)
- Absatz 3,Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; der jeweilige Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen (Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 5,) zu vermindern. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
- Absatz 4,Entstehen oder ändern sich die Unterhaltsansprüche während des Präsenzdienstes infolge Änderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen, so ist der Familienunterhalt nach den Absatz eins bis 3 neu zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen während der Präsenzdienstleistung um mehr als 20 vH erhöht oder vermindert.
Wohnkostenbeihilfe
Paragraph 30,
- Absatz eins,Wehrpflichtigen, die einen im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden Mindestsatz – bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im Paragraph 62, Absatz eins, EStG 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an Werbungskosten – übersteigen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 25,)
- Absatz 2,Als Einkünfte im Sinne des Absatz eins, gelten die im Paragraph 17, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 angeführten Einkunftsarten.
- Absatz 3,Wehrpflichtigen, die einen im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch Absatz eins, nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (Absatz 4,). Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 26,)
- Absatz 4,Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Absatz eins und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 27,)
- Absatz 5,Als Kosten im Sinne des Absatz 4, gelten
- Ziffer einsalle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,),
- Ziffer 2allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Ziffer 3Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, sowie
- Ziffer 4Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Dauer des Anspruches
Paragraph 31,
- Absatz eins,Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern Paragraph 32, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
- Absatz 2,Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den geänderten Familienunterhalt, sofern Paragraph 32, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Entstehens oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Antragstellung
Paragraph 32,
- Absatz eins,Die im Paragraph 25, genannten Wehrpflichtigen haben den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung bei der Gemeinde einzubringen, in der sie ihren Wohnsitz (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,) haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze, so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, in der der Wehrpflichtige zuletzt tatsächlich gewohnt hat. Der Antrag kann auch unmittelbar bei der nach Paragraph 33, Absatz eins, zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Haben Wehrpflichtige keinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag bei der Gemeinde einzubringen, in der sie sich zuletzt tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflichtige, die sich dauernd im Ausland aufhalten, haben den Antrag beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen. Zur Antragstellung sind auch die unterhaltsberechtigten Personen (Paragraph 25,) berechtigt. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag vom Wehrpflichtigen oder von den unterhaltsberechtigten Personen auch bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht, eingebracht werden.
- Absatz 2,Wird der Antrag nach Absatz eins, später als zwei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt und auf die Wohnkostenbeihilfe erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten Personen erst mit dem Tag der Kenntnis von der Einberufung des Wehrpflichtigen zu laufen.
- Absatz 3,Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung oder der Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes, so sind die Absatz eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Absatz 2, genannte Frist für Wehrpflichtige ab dem Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung oder des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe, für unterhaltsberechtigte Personen aber erst mit dem Tag der Kenntnis von der Entstehung oder Erweiterung zu laufen beginnt.
- Absatz 4,Wird die uneheliche Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde,
- Ziffer einswährend des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so ist Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Tag des Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft gilt,
- Ziffer 2nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so hat der Wehrpflichtige den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft bei der nach Absatz eins, zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Belege und des Wehrdienstbuches einzubringen. Zur Antragstellung ist auch der gesetzliche Vertreter des Kindes innerhalb der genannten Frist berechtigt.
- Absatz 5,Die Antragsteller sind verpflichtet, alle ihnen zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie für seine Bemessung erforderlich sind. Wehrpflichtige, denen ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, haben auch diesen vorzulegen.
- Absatz 6,Ist die Einbringungsstelle nicht die nach Paragraph 33, Absatz eins, zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, so hat sie den Antrag, beigebrachte Unterlagen sowie Mitteilungen nach Paragraph 34, unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
Entscheidung über den Antrag
Paragraph 33,
- Absatz eins,Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes (Paragraphen 25, ff.) und der Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 30,) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zuständige Gemeinde liegt. Sofern der Antrag in den Fällen des Paragraph 32, Absatz eins, spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Einrückungstag eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen. Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1957,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,; Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)
- Absatz 2,Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates mit je einem Dreißigstel für jeden Tag. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
- Absatz 3,Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhalts oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
- Absatz 4,Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles einzurücken hat oder bei der er Dienst leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Mitteilungspflicht
Paragraph 34,
Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet, der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zuständigen Einbringungsstelle jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, von dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er eine solche Leistung selbst erhält.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe
Paragraph 35,
- Absatz eins,Der Familienunterhalt ist
- Ziffer einsfür die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen an die Ehegattin nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, und, sofern eine Ehegattin nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person,
- Ziffer 2für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden unterhaltsberechtigten Personen an diese selbst, ist eine solche Person nicht eigenberechtigt, an den gesetzlichen Vertreter, ist der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter und befindet sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person, an diese
auszuzahlen oder auf ein von den zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigten Personen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. - Absatz 2,Die nach Paragraph 30, Absatz eins, gebührende Wohnkostenbeihilfe ist an die zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person (Absatz eins, Ziffer eins,), die nach Paragraph 30, Absatz 3, gebührende Wohnkostenbeihilfe auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an den vom Wehrpflichtigen bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung (Paragraph 32,) bekanntzugeben.
- Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 28,)
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
römisch sechs. ABSCHNITT
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,)
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge
Anspruch und Umfang der Entschädigung
Paragraph 36,
- Absatz eins,Wehrpflichtigen, die
- Ziffer einsTruppenübungen,
- Ziffer 2Kaderübungen,
- Ziffer 3freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,
- Ziffer 4einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst,
- Ziffer 5außerordentliche Übungen oder
- Ziffer 6einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich. - Absatz 2,Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines im Absatz eins, genannten Präsenzdienstes nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges, höchstens jedoch im Ausmaß von 6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich; die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S nicht übersteigt.
Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
Paragraph 37,
- Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich.
- Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
- Absatz 3,Einkommen im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Bezüge (ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988), vermindert um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
- Absatz 4,Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, sind bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins,
- Absatz 5,Neben dem nach den Absatz eins bis 4 festgesetzten Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im Ausmaß
- Ziffer einsbis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4,25 vH,
- Ziffer 2bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8,5 vH,
- Ziffer 3bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12,75 vH und
- Ziffer 4bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH
des Grundbetrages an Zuschlägen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 29,) - Absatz 6,Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt Paragraph 38, sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
- Absatz 7,Bei Wehrpflichtigen, die dem im Absatz eins, oder im Absatz 4, umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert nach den Absatz eins bis 6 sowie nach Paragraph 38, zu berechnen. Die Gesamthöhe der Entschädigung wird durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge bestimmt; die Höchstgrenze nach Paragraph 36, Absatz 2, darf hiebei nicht überschritten werden.
- Absatz 8,Wird eine Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, zuerkannt, so übernimmt der Bund an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit nach Paragraph 41, Absatz 2, von den Bezirksverwaltungsbehörden, ansonsten vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen.
Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind
Paragraph 38,
- Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
- Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, so ist die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
- Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph 41,) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist über den Antrag erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu entscheiden.
- Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins,
- Absatz 5,Einkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist der Gesamtbetrag der im Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, vermehrt um die im Paragraph 27, Absatz 5, angeführten Hinzurechnungsbeträge.
Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
Paragraph 39,
- Absatz eins,Wehrpflichtige, die
- Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zum Bund,
- Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
- Ziffer 3in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, Anwendung findet,
stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge. Diese umfassen die den Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei Monate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen; hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. - Absatz 2,Als Monatsbezüge im Sinne des Absatz eins, gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Paragraph 8 a, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86).
- Absatz 3,Die Dienstbezüge sind um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.
- Absatz 4,Wehrpflichtige, die in einem der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen, daneben aber auch einem der in den Paragraphen 37 und 38 genannten Personenkreise angehören, gebührt insoweit auch eine Entschädigung nach der für diese Personenkreise geltenden Regelung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge, 6,5 vH des im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht erreicht.
- Absatz 5,Der Bund hat den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.
Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder
Paragraph 40,
- Absatz eins,Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis
- Ziffer einszu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder
- Ziffer 2zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im Paragraph 39, Absatz eins und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 36,; Paragraph 39, Absatz 4, gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen. - Absatz 2,Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Absatz eins, gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.
- Absatz 3,Soweit die Länder für die im Absatz eins, genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den Paragraphen 36 und 37,
Antragstellung und Entscheidung
Paragraph 41,
- Absatz eins,Der Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3, oder Paragraph 40, Absatz 2, ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,) zulässig. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung.
- Absatz 2,Bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978 tritt an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes, den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
- Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Entschädigung erforderlich sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Wehrpflichtigen auszuhändigen.
Auszahlung der Entschädigung
Paragraph 42,
- Absatz eins,Die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, ist
- Ziffer einsbei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem Präsenzdienst,
- Ziffer 2bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst
auszuzahlen. - Absatz 2,Die Entschädigungsbeträge, die nach Paragraph 36, Absatz 2, über die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, hinaus zuerkannt werden, sind
- Ziffer einsbei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung,
- Ziffer 2bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung jeweils am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides
auszuzahlen. Endet in den Fällen der Ziffer 2, der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonats und ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen. - Absatz 3,Die Auszahlung obliegt bei den im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, in allen anderen Fällen den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
- Absatz 4,Die Pauschalentschädigung sowie die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind bei den im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen, auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben im Falle
- Ziffer einseiner der im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen der nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
- Ziffer 2eines sonstigen im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Präsenzdienstes dem Heeresgebührenamt
bekanntzugeben.
römisch sieben. ABSCHNITT
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
Paragraph 43,
Wer den im Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 34, oder Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen der Paragraphen 9, 32, 34, oder 41 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nach den geltenden Gesetzen nicht strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Sonderbestimmungen für die Auszahlung
Paragraph 44,
- Absatz eins,Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
- Absatz 2,Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
- Absatz 3,Beträge, die für eine gemäß Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren, ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.
- Absatz 4,Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher Übungen nach dem römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen Interessen erfordern.
Übergenuß
Paragraph 45,
- Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenuß) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung hereinzubringen.
- Absatz 2,Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
- Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
- Absatz 4,Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung (Überweisung). Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Gebührenfreiheit
Paragraph 46,
Eingaben nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Abschnitt dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren, Amtshandlungen auf Grund dieser Abschnitte von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zwangsvollstreckung
Paragraph 47,
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Paragraph 47 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
Paragraph 47 b,
- Absatz eins,Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1991, treten mit 1. September 1990 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 5 und 5 a, der Paragraph 6, Absatz eins und 3, der Paragraph 8, Absatz 2,, der Paragraph 9, Absatz eins,, der Paragraph 24, Absatz 3 und 5 und der Paragraph 47, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1991, treten mit 1. Juli 1991 in Kraft.
Vollziehung
Paragraph 48,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4 und des Paragraph 35, Absatz 3,, soweit sich diese Bestimmungen auf das Bundesrechenamt beziehen, der Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 4, jeder Bundesminister insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist,
- Ziffer 3hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz eins und 2 und des Paragraph 47, der Bundesminister für Justiz,
- Ziffer 4hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
- Ziffer 5hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- Ziffer 6hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 7hinsichtlich des Paragraph 46,, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 8hinsichtlich des Paragraph 46,, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
- Ziffer 9hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen mit diesen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 31,)
Artikel römisch zwei
Anmerkung, zu Paragraphen 3, 5 und 6)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
- Absatz 2,Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst leisten, gelten bis zu ihrer Entlassung aus diesem Präsenzdienst der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, der Paragraph 5 und der Paragraph 6, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter.
Artikel römisch 34
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, zu Paragraph 47,, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
- Absatz 2,bis (16) Anmerkung, Die Absätze 2 bis 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)