BGBl. I Nr. 66/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Anspruch auf Auslandseinsatzzulage
Paragraph eins, (1) Bediensteten des Bundes gebührt für die Dauer ihrer Entsendung gemäß den Paragraphen eins bis eins b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, eine Auslandseinsatzzulage.
- Absatz 2,Die Paragraphen 16 bis 18, 19 a bis 20 b, 20 d, 21, 82, 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sowie die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sind für die Dauer des Einsatzes auf die im Absatz eins, genannten Bediensteten nicht anzuwenden.
Bestandteile der Auslandseinsatzzulage
Paragraph 2, (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus einem Sockelbetrag und Zuschlägen.
- Absatz 2,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festzusetzen. Für eine Werteinheit gebühren 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Sockelbetrag
Paragraph 3, (1) Die Höhe des Sockelbetrages wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die die Bediensteten einzureihen sind.
- Absatz 2,Die Bediensteten sind einzureihen:
_____________________________________________________________________
in der
Verwendungs(Entlohnungs)gruppe in der Zulagengruppe
_____________________________________________________________________
A 6, A 7, E/e, P 4/p 4, P 5/p 5 und
M ZCh 1
A 4, A 5, D/d, P 2/p 2, P 3/p 3, W 3,
M BUO 2 und M ZUO 2 2
A 3, C/c, P 1/p 1, E 2a, E 2b, W 2,
M BUO 1 und M ZUO 1 3
A 1, A 2, A/a, B/b, E 1,W 1, M BO 1,
M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 1 und H 2 4
(3) Der Sockelbetrag beträgt:
_____________________________________________________________________
in der Zulagengruppe Werteinheiten
_____________________________________________________________________
1 13
2 16
3 21
4 26
Zuschläge
Paragraph 4, (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.
- Absatz 2,Ändert sich der für die Festsetzung der Zuschläge maßgebende Sachverhalt wesentlich, sind die Zuschläge dem geänderten Sachverhalt anzupassen.
- Absatz 3,Als Zuschläge kommen in Betracht
- Ziffer einsder Zonenzuschlag auf Grund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes,
- Ziffer 2der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
- Ziffer 3der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,
- Ziffer 4der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen.
Zonenzuschlag
§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der
1. Zone 1 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und
Asiens ausgenommen der europäische
Teil der Türkei, Nordamerika) ................ 3 Werteinheiten,
2. Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht
in Zone 1 erfaßt, Mittel- und Südamerika,
Australien und Ozeanien) ..................... 4 Werteinheiten,
3. Zone 3 (Arktis, Antarktis und
Grönland) .................................... 6 Werteinheiten
Klimazuschlag
Paragraph 6, (1) Der Klimazuschlag beträgt zwei Werteinheiten bei einem überwiegenden Einsatz in einem
- Ziffer einsWüsten- oder Steppengebiet oder
- Ziffer 2Gebiet mit tropischem Regenwaldklima oder
- Ziffer 3unbesiedelten Gebiet.
- Absatz 2,Treffen mehrere der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Umstände zusammen, gebühren höchstens vier Werteinheiten.
Krisenzuschlag
§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten
mit anhaltenden oder wiederholt
aufflammenden bewaffneten Konflikten ......... 7 Werteinheiten,
2. bei einem Katastropheneinsatz ................ 7 Werteinheiten,
3. bei einem Einsatz auf ehemaligem
von einem bewaffneten Konflikt
erfaßten Gebiet und einer damit
verbundenen Gefährdung durch
verborgene oder nicht erkennbare,
zurückgebliebene Kampfmittel oder im
Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,
der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß
Z 2 erfolgt, ................................. 5 Werteinheiten,
4. während der Anlaufphase einer
Hilfeleistung durch Entsendung einer
Einheit in das Ausland ....................... 3 Werteinheiten.
- Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, Ziffer 4, ist
- Ziffer einsim Fall einer zivilen Hilfeleistung mit sechs Monaten und
- Ziffer 2im Fall einer militärischen Hilfeleistung mit zwölf Monaten anzusetzen.
- Absatz 3,Treffen Einsätze nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zusammen, sind die für diese Einsätze vorgesehenen Werteinheiten nicht zusammenzurechnen. In diesem Fall gebührt der Krisenzuschlag für den gegebenen Einsatz, der am höchsten abzugelten ist.
Funktionszuschlag
§ 8. Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als
1. Vorgesetzter der Auslandseinheit und (oder)
Kommandant der Auslandseinheit ............. 4 Werteinheiten,
2. Stellvertreter des Kommandanten der
Auslandseinheit ............................ 2 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine
Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird .... 1 Werteinheit,
4. Dienstführender Unteroffizier .............. 0,5 Werteinheiten,
5. Arzt ....................................... 3 Werteinheiten.
Auszahlung der Auslandseinsatzzulage
Paragraph 9, (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
- Absatz 2,Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
- Absatz 3,Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.
Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
Paragraph 10, Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
- Ziffer einswegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder
- Ziffer 2wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes während eines Kalendermonats nicht im vollen Umfang, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.
Vorschuß
Paragraph 11, Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Paragraph 12, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
Paragraph 13, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
- Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
- Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Paragraph 14, Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1975,, außer Kraft.
Vollziehung
Paragraph 15, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheit jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Artikel römisch 34
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, zu Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
- Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden.
- Absatz 4,Anmerkung, Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)
(11) Anmerkung, Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(16) Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)