BGBl. Nr. 250/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
TITEL römisch fünf
Ne bis in idem
ARTIKEL 35
(1) Eine Person, gegen die ein rechtskräftiges, vollstreckbares Straferkenntnis ergangen ist, darf wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden,
- Litera awenn sie freigesprochen worden ist;
- Litera bwenn die verhängte Sanktion
- Litera iverbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist,
- Sub-Litera, i, iGegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder
- iiiwegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann;
- Litera cwenn der Richter die Schuld des Täters feststellt, aber keine Sanktion verhängt hat.
(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, sofern er nicht selbst um Verfolgung ersucht hat, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, wenn die dem Erkenntnis zugrunde liegende Handlung von einer Person, die ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache begangen worden ist.
(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat, in dem die Handlung begangen worden ist oder nach dessen Recht sie als dort begangen gilt, nicht verpflichtet, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, es sei denn, daß er selbst um Verfolgung ersucht hat.