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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 35↗RIS↗

Artikel 35

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.