Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 47/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2006× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 35↗RIS↗

Artikel 35

Schadensersatz

Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.