BGBl. III Nr. 43/2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35geändert
Artikel 35
Vertretung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien werden durch Prozessbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.