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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 35↗RIS↗

ARTIKEL 35

Für die Zwecke der Kapitel römisch zwei, römisch drei und römisch vier bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels römisch fünf des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.