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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 · danach: BGBl. III Nr. 9/2017 Art. 35↗RIS↗

Artikel 35, Erhebung und Hohe der Zuwendungssteuer

1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von Zuwendungen intransparenter Vermögensstrukturen an betroffene Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Zuwendungssteuer“ genannt).

2. Schuldner der Zuwendungssteuer sind die betroffene Person und die zuwendende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Der Steuersatz betragt 25 Prozent. Werden Vermögenswerte zugewendet, die bereits einer laufenden Besteuerung in Liechtenstein unterlegen sind, wird die liechtensteinische Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet.

3. Mit der Erhebung der Zuwendungssteuer gilt die österreichische Einkommensteuer für Zuwendungen als abgegolten. Im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich gilt die Zuwendungssteuer als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.

4. Die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 8 und 9 EStG kommen bei Erhebung der Zuwendungssteuer nicht zur Anwendung. Davon abweichend kommen die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 9 EStG ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn die intransparente Vermögensstruktur aufgelöst wird, weil der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; dabei ist für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens getätigte Zuwendungen an die intransparente Vermögensstruktur höchstens das relevante Kapital gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Abzug zu bringen.