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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 35↗RIS↗

TITEL römisch sechs
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

ARTIKEL 35

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Ratifizierung und Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte.

(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

  1. Litera a
    Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Menschenrechtsaktionsplans,
  2. Litera b
    Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
  3. Litera c
    Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen,
  4. Litera d
    Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,
  5. Litera c
    Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.