BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35.
Hinsichtlich der Beglaubigung von Urkunden der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gilt der Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923.